Gesetz

§ 2 ABBG

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Organisation
(1) Die Leitung des Amtes für Betrugsbekämpfung erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.
(2) Dem Vorstand können für die dienstliche und fachliche Leitung Geschäftsbereichsleiter zur Seite gestellt werden. Einer der Geschäftsbereichsleiter hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen. Das Amt für Betrugsbekämpfung besteht aus folgenden Geschäftsbereichen:
Finanzstrafsachen
Finanzpolizei
Steuerfahndung
Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit
(3) Im Amt für Betrugsbekämpfung ist weiters
eine Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle), welcher die Wahrnehmung der im Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 und im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 zugewiesenen Aufgaben obliegt sowie
ein Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter (DIAC) insbesondere zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 82 Abs. 9 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967,
einzurichten.
(4) Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung werden in nachstehenden Fällen jeweils als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig:
bei Erfüllung finanzpolizeilicher Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a bis c,
bei Erfüllung von Aufgaben der Steuerfahndung gemäß § 3 Z 3 lit. g und h und
bei Erfüllung von Aufgaben der Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit gemäß § 3 Z 4 lit. a und c.
In Kraft seit 20.07.2022
Nach oben scrollen