Gesetz

§ 4 ABBG

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Befugnisse
(1) Den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung kommen im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 3 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c die den Organen der Abgabenbehörden in §§ 48b, 146a und 146b BAO eingeräumten Befugnisse zu.
(2) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können von den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 2 lit. a, b und e, § 3 Z 2 lit. g sowie § 3 Z 4 lit. a und c allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) und Ersuchen um Beistand (§ 158 und § 159 BAO), im Falle des § 3 Z 3 lit. g und Z 4 lit. a und c auch Außenprüfungen (§ 147 ff BAO) vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 AbgEO) und
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden.
In Kraft seit 20.07.2022
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