Gesetz

§ 5 ABBG

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2021
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