Gesetz

§ 7 ABBG

ABBG - Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 01.01.2021
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