Gesetz

§ 10 CSZG

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (ASIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.
In Kraft seit 06.07.2024
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