§ 10 CSZG
CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2) Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (ASIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.