§ 6 CSZG
CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.