Gesetz

§ 6 CSZG

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.
In Kraft seit 06.07.2024
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