Gesetz

Art. 2 DHG

DHG - Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Stand der Gesetzgebung: 12.09.2024
Artikel II
(1) Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch einen Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden, der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen worden ist.
In Kraft seit 24.04.1965
Nach oben scrollen